Zurück

Soziale Staffelung der Elternbeiträge

Die Sozialstaffel für unsere KiTas ist in 7 Beitragsstufen mit festgelegten Einkommensgrenzen unterteilt. In die Stufe 1 werden grundsätzlich alle Empfänger von Sozialleistungen eingruppiert, Stufe 2 weist den gleichen Beitrag wie die Stufe 1 auf, gilt aber für eine höhere Einkommensgrenze (s. unten). Die Zuordnung in eine Staffelstufe erfolgt nach einer Ermittlung des bereinigten Jahreseinkommens.

Die Höhe der Elternbeiträge ist grundsätzlich abhängig von der Dauer der Betreuung. Sie reicht von vierstündiger bis maximal zu neunstündiger Betreuung. Seit dem 01.08.2013 gibt es unterschiedliche Sätze für die Betreuungsarten <Krippe> (0-3 Jahre), <Kindergarten> (3-6 Jahre) und <Hort> (6-12 Jahre). Der Beitrag für die <JuniorClubs> (6-12 Jahre) wird ebenfalls in der Sozialstaffel abgebildet (GTS). Die Kleinen Kindertagesstätten, alle altersübergreifenden Gruppen und der Kindergarten Leineberg werden wegen der geringen Anzahl der Betreuungsplätze mit dem Beitragssatz für die Betreuungsart <Krippe> bewertet. Mit der Eröffnung der neuen KiTa Am Faßberg Ende 2018 wird ein Beitragssatz für eine Betreuung ohne Jahresschließzeiten eingeführt, der den erhöhten Personaleinsatz für eine durchgehende Öffnungszeit berücksichtigt.

Durch die Änderung des § 22 Nds. Kindertagesstättengesetz (KiTaG) zum 01.08.2018 sind ab diesem Zeitpunkt alle Kinder nur bis zum letzten Tag des Vormonats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, beitragspflichtig. Danach gilt für alle Kinder auch im Kinderhaus e.V. die Beitragsfreiheit, egal, ob das Kind in einer Kindergarten-, einer Krippen- oder einer altersübergreifenden Gruppe betreut wird. Was das genau bedeutet, entnehmen Sie bitte den Beispielen am Ende dieser Seite. Die Beitragsfreiheit gilt für eine Betreuungszeit von längstens acht Stunden am Tag - inklusive Früh- oder Spätdienste. Für die über acht Stunden hinaus gehende Betreuung wird weiterhin ein Elternbeitrag erhoben.

Die Ermäßigungen für Geschwisterkinder haben sich im Kinderhaus e.V. durch die gesetzliche Regelung zur Beitragsfreiheit verändert. Es gelten jetzt folgende Regelungen:

Besuchen zwei Geschwisterkinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, erhält das jüngere Geschwisterkind eine Beitragsermäßigung von

  • 45%, wenn das ältere Geschwisterkind nicht beitragsfrei nach § 22 NKiTaG gestellt ist
  • 25%, wenn das ältere Geschwisterkind beitragsfrei nach § 22 NKiTaG ist.

Besuchen drei (oder mehr) Geschwisterkinder zur gleichen Zeit eine Kindertageseinrichtung in der Stadt Göttingen, erhält das dritte (und alle folgenden) Kind(er) eine Beitragsermäßigung von

  • 95%, wenn zwei ältere Geschwisterkinder nicht beitragsfrei nach § 22 NKiTaG gestellt sind
  • 25%, wenn zwei ältere Geschwisterkinder beitragsfrei nach § 22 NKiTaG sind.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn ältere Geschwisterkinder in Tageseinrichtungen außerhalb des Kinderhaus e.V. betreut werden. Voraussetzung zur Anwendung der Ermäßigung ist, dass die andere Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt.

Eintritt der Beitragsfreiheit für Ihr Kind

Beispiel 1:

Ihr Kind wurde am 15.02.2019 geboren => Beitragsfreiheit zum 01.02.2022 (Monatserster des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird)

Beispiel 2:

Ihr Kind wurde am 01.04.2019 geboren => Beitragfreiheit zum 01.03.2022 (Monatserster des Monats vor dem Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres)

Kinderhaus e.V.
Hospitalstraße 7
37073 Göttingen

Instagram

kinderhaus.e.v.goettingen

Folge uns auf Instagram