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Berechnung des bereinigten Jahreseinkommens

Die Höhe des in den Staffelstufen 2 bis 7 zu zahlenden Betreuungsentgeltes richtet sich nach den gesamten Einkünften, der Eltern, die mit dem Kind, das die Kita besucht (maßgebliches Kind) gemeinsam in einem Haushalt leben sowie der weiteren Kinder, die von den Eltern unterhalten werden. Lebt das maßgebliche Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Eltern.

Ein Kind wird dann von seinen Eltern unterhalten, wenn die Einkünfte des Kindes (z. B. Unterhalt, Renten o. ä.) nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensbedarf im Sinne des SGB XII  sicherzustellen. Die Einkünfte des Kindes decken den eigenen Lebensunterhalt, wenn sie mindestens genauso hoch sind wie die Summe aus dem  um 10 % erhöhten Regelsatz nach § 28 SGB XII.

Das bereinigte Jahreseinkommen, das für die Einstufung in die Sozialstaffel maßgeblich ist, wie folgt ermittelt:

a) Einkünfte

Als zugrunde zu legende Einkünfte gelten die Jahresbruttoeinkünfte in dem Kalenderjahr, das dem Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres vorangeht, sofern nicht die Einkünfte des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich unter oder um mindestens 15 % über denen des  Vorjahres liegen  Die Einkünfte errechnen sich aus der nicht um die Verluste in einzelnen Einkunftsarten zu vermindernden Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, sofern diese nicht durch gesetzliche Regelungen unberücksichtigt bleiben. Daneben gelten Unterhaltsleistungen (sowohl für Ehegatten als auch für Kinder), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Lohnersatzleistungen und steuerfreie sowie pauschal versteuerte Einnahmen als Einkünfte.

Sofern sich Veränderungen in der Einkommenssituation gegenüber dem zu Grunde zu legenden Kalenderjahr ergeben haben, werden die laufenden Einkünfte aller zum Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder zugrunde gelegt; hierbei kann ggf. auch auf einen kürzeren Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden.

b) Abzüge

Von den Einkünften nach Abschnitt a) werden abgezogen:

  • 25 v.H. der Einkünfte bei Beamten/-innen, Richtern/-innen, Soldaten/-innen, Rentnern/-innen und Versorgungsempfänger/-innen;
  • 30 v.H. bei allen Übrigen;
  • Unterhaltsleistungen an Kinder bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Unterhaltsberechtige, soweit die Unterhaltsleistungen einkommens-steuerrechtlich berücksichtigt werden;
  • ein Betrag entsprechend § 33b Abs. 1 – 3 des Einkommensteuergesetzes für ein behindertes Kind (Behinderten-Pauschbetrag);
  • kinderbezogener Abzug in Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) sowie in Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG je Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.

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